05.04.2020

3. - 5. COVID-19-Gesetz passieren den National- und Bundesrat

Der Nationalrat hat in den letzten Tagen 3 weitere COVID-19-Maßnahmenpakete verabschiedet. Der Bundesrat hat diesen Maßnahmen bereits zugestimmt.

Wesentliche Neuerungen im beruflichen Zusammenhang sind im 3. COVID-19-Gesetz zu finden. Darin sind insbesondere Änderungen in den Berufsrechten (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz, Ärztegesetz 1998, Sanitätergesetz) sowie dem Arbeitsverfassungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz enthalten.

Artikel 9 – Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Anpassungen erfolgen in § 170 Abs. 1, womit die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Oktober 2020 endet, sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung verlängert, das nach dem 31. Oktober 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.

Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Oktober 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in § 170 Abs. 1 festgesetzten Endtermin 31. Oktober 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
 
Artikel 37 - Änderung des Sanitätergesetzes 

  • Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie bzw. ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
  • Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird, eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist bzw. erlischt die Berechtigung, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
  • Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

Diese Bestimmungen 1 und 3 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021. In die Fristen zur Aufrechterhaltung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigungen wird der Zeitraum von 22. März 2020 bis 21. März 2021 nicht eingerechnet. Pkt. 2 ist somit für diese Zeit ausgesetzt. 
 
Artikel 38 - Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 
§ 3a (Unterstützung bei der Basisversorgung) wird dahingehend abgeädert, dass Angehörige von Sozialbetreuungsberufen für die Dauer einer Pandemie für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden dürfen, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs noch das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 (Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe) absolviert haben. 

Nach § 17 (Spezialisierungen) Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: 
Für die Dauer einer Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung (Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene, Wundmanagement und Stomaversorgung, Hospiz- und Palliativversorgung, psychogeriatrische Pflege) ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 (pflegerische Kernkompetenzen, Kompetenzen bei Notfällen, Kompetenzen be medizinischer Diagnostik und Therapie, Weiterverordnung von Medizinprodukten) hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben. 

Dem § 117 wird folgender Abs. 33 angefügt: 
§ 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a sowie § 27 Abs. 3 (Aussetzen der Berufsberechtigung gehobener Dienst- Nachweis Registrierung) und § 85 Abs. 2 (Aussetzen der Berufsberechtigung PA und PFA – Nachweis Registrierung gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.
 
Artikel 39 - Änderung des MTD-Gesetzes 
§ 3 Abs. 7 (Aussetzen der Berufsberechtigung MTD – Nachweis Registrierung) und § 4 Abs. 5 (Durchführung von Laboratoriumsmethoden durch MTD bzw. Absolvent/inn/en von naturwissenschaftlichen bzw. veterinärmedizinischen Studien auch ohne ärztliche Anordnung) gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021.
 
Artikel 41 - Änderung des Ärztegesetzes 1998 
Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß § 27 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 sind Amtsärztinnen/Amtsärzten gleichgestellt.
Für die Dauer einer Pandemie können Beschlüsse in den Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie in den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).
 
Artikel 45 - Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 
Als Entgelt gelten nicht steuerfreie Zulagen sowie Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Sie sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. 

Im § 175 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt: 
Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind. 
 
Risikogruppen:
Gemäß § 735 hat der Krankenversicherungsträger einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. 
 
Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). 
 
Achtung, diese Regelung gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer  
 1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder 
 2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. 
 
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. 
 
Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
 
Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. 
 
Mit der Vollziehung dieser Bestimmungen (in Bezug auf Freistellungen und Ausnahmen) ist  die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.
 
Artikel 46 - Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes 
Im § 90 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt: 
Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind. 
 
Risikogruppen:
Gemäß § 258 hat die Versicherungsanstalt einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 des ASVG (Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.)
 
Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information der Versicherungsanstalt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zurCOVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). 
 
Achtung, diese Regelung gilt nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer  
 1. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder 
 2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. 
 
Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch die Versicherungsanstalt. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. 
 
Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist (in Bezug auf Freistellungen und Ausnahmen) die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, soweit für Arbeitnehmer nach Art. 11 B-VG die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.

Den Beschluss im Detail finden Sie auf der Seite des Parlaments oder nachstehend gerne direkt zum Download.

Unterlagen zum Download
3. COVID-19-Gesetz (402/A) (PDF, 230 KB)