Information des Vorsitzenden

Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
17.10.2019

ASVG Pensionsrechtsnovelle | Abschlagsfreiheit für Vertragsbedienstete bei 45 Beitragsjahren

Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Auf  bis  1.  Dezember  1963  geborene  weibliche  Versicherte  hat  dieser  Beschluss vorerst keine Auswirkung, da diese ohnehin mit dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei die Pension antreten können.

Als  Beitragsmonate  auf  Grund  einer  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  bis  zu  60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung.

ACHTUNG: Für die Abschlagsfreiheit werden nur Versicherungszeiten, die aus einer Erwerbstätigkeit  oder  der  Kindererziehung  stammen,  berücksichtigt.  Zeiten  des Präsenz-/Zivildienstes bzw.  der Arbeitslosengeldbezug  oder  Krankengeldbezug  etc. zählen damit nicht dazu.

Für  Kollegen,  die  den  Antrag  auf  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  aufgrund Pensionierung  bereits  gestellt  haben  oder  noch  im  heurigen  Jahr  stellen  möchten, empfehlen  wir,  die  sofortige  Überprüfung  der  persönlichen  Situation  bei  der Pensionsversicherungsanstalt  und  den  Antrag  gegebenenfalls  zu  verschieben  bzw. erst zum geeigneten Zeitpunkt zu stellen.

Sollten Sie die Voraussetzung der Abschlagsfreiheit bis 31. Dezember 2019 erfüllen, empfehlen wir die Lösung des Dienstverhältnisses auf Grund Pensionierung sowie den Pensionsantrag  bei  der  Pensionsversicherungsanstalt  frühestens  mit  Wirkung 1. Jänner 2020 zu stellen, damit Sie in den Genuss dieser neuen Regelung kommen können. 

In  Folge  dieser  wesentlichen  rechtlichen  Veränderung  raten  wir  daher  allen Vertragsbediensteten,  bevor  sie  einen  Pensionsantrag  stellen  und  damit  das Dienstverhältnis lösen möchten, sich bei der Pensionsversicherungsanstalt erneut zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die 540 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit – und somit die Abschlagsfreiheit - erreicht werden.

Für weitere Fragen stehen wir bzw. unsere Betriebsrätinnen und Betriebsräte vor Ort gerne zur Verfügung.