17.04.2020

NÖ Landtag beschließt Änderungen im Zusammenhang mit COVID-19

Der NÖ Landtag hat in der Sitzung vom 16. April nachfolgende gesetzlichen Änderungen beschlossen:

Dienstrechte (keine Anwendung in Gesundheits- und Pflegezentren – siehe Hinweis)

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) wurde dahingehend geändert, dass bei den Urlaubsbestimmungen in § 46 ein neuer Absatz 5a eingefügt wurde. Darin ist festgehalten, dass zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden kann. Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass Bedienstete dienstfähig sind und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. 

Darüber hinaus wird der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Hier wird auf die Neuerungen in Urlaubsbestimmungen auf das NÖ LBG verwiesen bzw. auch die Fristhemmung ergänzt.

Diese Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. 

HINWEIS DES ZBR: 
Wir haben mit der Landesgesundheitsagentur ausverhandelt, dass diese Bestimmung in den Landes- und Universitätskliniken sowie der Pflege-, Betreuungs-, und Förderzentren keine Anwendung findet, nachdem diese Einrichtungen als systemkritische Infrastruktur definiert wurde.


NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG)

Die Definition von Fondskrankenanstalten wird um medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie erweitert.

In § 91 werden Sonderbestimmungen für Krisensituationen hinzugefügt, wonach für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den taxativ aufgezählten Anforderungen (§§ 2a bis 2e, 3 bis 12, 16a, 16c, 17, 18, 18a, 19 Abs. 1, 19a, 19c, 19d, 21a, 22a, 27a bis 27d, 28, 37a, 37b, 38, 43) vorgesehen werden können, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt. Diese Verordnungen dürfen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten erlassen werden. Diese Regelung ist auf sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten befristet.

Darüber hinaus wird auch im NÖ KAG eine Fristenhemmung definiert. Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach (Übermittlung einer Aufstellung der Gesamtaufwendungen für NÖGUS, Rechnungsabschluss) wird bis 30. April 2020 gehemmt. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) 

Im NÖ Sozialhilfegesetz 2000 wird eine Sonderbestimmung für die Hilfe bei stationärer Pflege aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 hinzugefügt. Abweichend zu den bereits gesetzlich vorgesehenen Gründen zur Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege ist diese auch zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ ein Vereinbarung abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. Dezember 2020 zu befristen. Der Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.

Die Qualifikationsquote im Sinne der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung darf für Dauer der COVID-19 Krisensituation unterschritten werden, sofern eine angemessene Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, gewährleistet ist. Die bescheidmäßig festgelegten Personalschlüssel bzw. die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen dürfen für die Dauer der COVID-19 Krisensituation unterschritten werden, sofern eine angemessene Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, gewährleistet ist.

Die oa. Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie auf der Seite des NÖ Landtages.

Unterlagen zum Download
NÖ Landtag 16.04.2020 l Änderungen im Zusammenhang mit COVID-19 (PDF, 270 KB)