Aufbau und Aufgaben des ZBR

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Aufbau und Aufgaben des ZBR

Der Betriebsrat 

Der Betriebsrat ist eine gesetzlich legitimierte Interessensvertretung auf Grundlage des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Die Arbeitsverfassung ist ein Bundesgesetz, das regelt, in welchen Bereichen diese Art der Interessensvertretung eingerichtet werden können. Nachdem Universitäts- und Landeskliniken, Pflege- und Betreuungszentren sowie Pflege- und Förderzentren als Betriebe zu führen sind, sind in diesen Einrichtungen Betriebsräte und keine Personalvertretungen, wie sonst im hoheitlichen Bereich üblich, vorgesehen. Jede dieser Einrichtungen hat somit die Möglichkeit, einen Betriebsrat einzurichten. Besteht in einem dieser Gesundheits- bzw. Pflegezentren kein Betriebsrat, so ist eine Mitbetreuung durch eine andere Dienststelle im Unterschied zur Personalvertretung nicht möglich. Grundsätzlich sind in allen Betrieben Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte wählbar. Sprechen sich allerdings zwei Drittel der Belegschaft dafür aus, so kann ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet werden. Abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter/innen ist eine bestimmte Anzahl an Betriebsräten und Ersatzmitgliedern zu wählen. So besteht der Betriebsrat bei einer Belegschaft von 51 bis 100 Mitarbeiter/inne/n aus vier Mitgliedern (vier Ersatzmitgliedern), bei 101 bis 200 aus fünf Mitgliedern (fünf Ersatzmitgliedern) usw. Die Funktionsperiode beträgt mittlerweile fünf Jahre.  

Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, d. h. es gibt keine zusätzliche finanzielle Abgeltung. Die Funktion wird großteils neben den bisherigen Berufspflichten ausgeübt. Eine komplette Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist ab 151 Bediensteten möglich, ab 701 Bediensteten kann eine weitere Freistellung erfolgen. Nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist die erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuräumen. Im Bereich der Pflegezentren wurde eine eigene Vereinbarung getroffen, die ein Stundenkontingent pro Monat für alle Mitglieder des Betriebsrates vorsieht.  

Grundsätzlich darf es zu keiner Benachteiligung hinsichtlich des Einkommens und der Aufstiegsmöglichkeiten kommen. Die Betriebsräte unterliegen keinem „Dienstweg“, d. h. sie können Verhandlungen auch direkt mit Leitungen aufnehmen. Eine Weisungsgebundenheit besteht in dieser Funktion nicht, lediglich eine Verantwortung gegenüber der Betriebsversammlung (Belegschaft). Betriebsräte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern es sich um vertrauliche personelle Angelegenheiten oder Betriebsgeheimnisse handelt.   

Aus- und Weiterbildung ist auch für Betriebsrätinnen und Betriebsräte wichtig. Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen besteht daher Anspruch auf Freistellung im Höchstausmaß von drei Wochen und drei Tagen innerhalb einer Funktionsperiode. Bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung, kann das Höchstausmaß bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.  

Eine Kündigung oder Entlassung von Mitgliedern des Betriebsrates ist nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes möglich, ansonsten ist diese Maßnahme rechtsunwirksam. Die Dauer des Schutzes ist im Arbeitsverfassungsgesetz genau geregelt.  

Die wesentlichsten Aufgaben des Betriebsrates bestehen darin, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. 

 

Wer vertritt die Interessen der Mitarbeiter/innen? 

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen, sind grundsätzlich die Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die Stellvertretungen im Rahmen der festgelegten Reihenfolge. Eventuell können auch Vorsitzende (Stellvertretungen) von geschäftsführenden Ausschüssen, sowie andere Betriebsratsmitglieder den Betriebsrat vertreten.  

Achtung: Wer Verhandlungspartner gegenüber dem Betriebsinhaber ist, bestimmt der Betriebsrat und nicht der Dienstgeber.  

 

Wie geht der Betriebsrat vor? 

Der Betriebsrat hat primär zum Wohl der Bediensteten einen Interessensausgleich zwischen Dienstgeber und Bediensteten herzustellen. Oberstes Ziel ist es daher einen Kompromiss bzw. Konsens herzustellen. Gelingt dies nicht, könnte in manchen Fällen auch der Rechtsweg beschritten werden.  

Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen. Weiters können sie zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) oder gesetzliche Interessenvertretung (Arbeiterkammer) beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung ist in diesen Fällen nach Verständigung des Betriebsinhabers Zugang zum Betrieb zu gewähren.  

 

Welche Rechte hat der Betriebsrat? 

Der Betriebsrat hat folgende Möglichkeiten, sich einzubringen:  

Nach ihrer Intensität: 

  • Überwachungsrecht 

  • Informationsrecht 

  • Interventionsrecht 

  • Beratungsrecht 

  • erzwingbare Mitbestimmung 

  • Zustimmungspflichtige Maßnahmen 

    

Nach sachlichen Gesichtspunkte:  

Mitwirkung in sozialen, personellen, wirtschaftlichen Angelegenheiten 

  

Die Mitwirkungsrechte im Detail

Der Betriebsrat kann in Berechnungsunterlagen (Bezüge) Einsicht nehmen, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen und arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (z. B. Arbeitnehmerschutz, Sozialversicherung) überwachen. Überwacht wird, ob Betriebsvereinbarungen und Rechtsvorschriften, deren Auflage bzw. Aushang durch das jeweilige Gesetz vorgesehen ist, tatsächlich im Betrieb zugänglich sind. Der Betriebsrat kann Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze erforderlichenfalls besichtigen. Bei Betriebsbesichtigungen durch das Arbeitsinspektorat ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor Ankunft des Aufsichtsorgans zu verständigen.  

Mit Einverständnis des Bediensteten darf der Betriebsrat in Personal(hilfs-)akten Einsicht nehmen.  

Der Betriebsrat kann in allen Angelegenheiten - die Interessen der Arbeitnehmer berühren - beim Betriebsinhaber und den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln verlangen (intervenieren), insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung von Rechtsvorschriften. Insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und zur menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung können Vorschläge erstattet werden. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrates diesen anzuhören.   

Der Betriebsinhaber ist ebenfalls verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berühren, Auskunft zu erteilen und zumindest vierteljährlich (auf Verlangen des Betriebsrates monatlich) über wichtige Angelegenheiten zu informieren.  

Dem ArbeitnehmerInnenschutz (ASchG) kommt eine besondere Bedeutung zu. Hier ist der Dienstgeber auch verpflichtet, den Betriebsrat einzubinden. Bestellungen bzw. Abberufungen von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Personen, die für erste Hilfe zuständig sind, Brandschutzbeauftragte, Evakuierungsbeauftragte, sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Eine Bestellung ohne Beratung ist rechtsunwirksam.  

Der Betriebsrat ist über geplante betriebliche Berufsausbildungen, Schulungen und Umschulungen (ehestmöglich) zu verständigen. Er kann Vorschläge erstatten und Maßnahmen beantragen, sowie an der Planung und Durchführung mitwirken.  

  

Personelle Mitwirkungsrechte

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen personellen Bedarf zu informieren. Über Verlangen des Betriebsrates ist vor der Einstellung über eine Aufnahme zu beraten. Ebenso ist im Falle von Versetzungen, bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, der Vergabe von Werkswohnungen, Beförderungen, der Betriebsrat einzubinden. Bei Kündigungen und Entlassungen besteht die Möglichkeit der Anfechtung.  

  

Wirtschaftliche Mitwirkungsrechte

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die finanzielle Lage des Betriebes, die voraussichtliche Entwicklung des Betriebes, die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben und geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit zu informieren. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge für Wirtschaftspläne (Budget, Voranschlag), Investitionspläne, Personalpläne (Dienstpostenplan) unterbreiten.  

  

Bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat ebenfalls mitwirken. Betriebsänderungen sind insbesondere: 

  • Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder von Betriebsteilen 

  • Verlegung des Betriebes oder von Betriebsteilen 

  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben 

  • Änderung des Betriebszweckes, der -anlagen, der Arbeits- oder Betriebsorganisation 

  • Einführung neuer Arbeitsmethoden  

  • Einführung von Rationalisierungsmethoden von erheblicher Bedeutung 

  • Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse 

Diese Maßnahmen sind den Betriebsräten ehest möglich zur Kenntnis zu bringen und mit ihm zu beraten. Er kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen einbringen. Bringt die Betriebsänderung wesentliche Nachteile mit sich, kann eine Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen abgeschlossen werden. Wird keine Einigung erzielt, erfolgt die Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. 

 

In welchen Fällen ist eine Zustimmung des Betriebsrates notwendig? 

Zustimmungspflichtige Maßnahmen:  

Ohne Zustimmung des Betriebsrates sind folgende Maßnahmen rechtsunwirksam: 

  • Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung 

  • Einführung von Personalfragebögen, wenn darin nicht nur allgemeine Angaben zur Person und Angaben über fachliche Voraussetzungen enthalten sein sollen 

  • Einführung von Kontrollmaßnahmen - technische Systeme, die die Menschenwürde berühren 

  • wenn Regelungen durch Kollektivvertrag nicht abgedeckt sind - Einführung von Regelungen von Akkord-, Stück- oder Gedingelöhnen, Prämien und Entgelten 

  • Unter gewissen Voraussetzungen können Zustimmungen auch durch die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht ersetzt werden. 

  • Einführung von Systemen der automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über allgemeine Angaben zur Person hinausgehen (außer sie sind durch Gesetze, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder durch Arbeitsvertrag geregelt) 

  • Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern 

 

Welche Bereiche können durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden? 

  • allgemeine Ordnungsvorschriften über das Verhalten im Betrieb 

  • Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Länge der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage 

  • Art und Weise der Abrechnung, Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge 

  • Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung 

  • Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen 

  • Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln 

  • Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz 

  • Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten 

  • Richtlinien zur Vergabe von Werkswohnungen 

  • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung  

  • Grundsätze betreffend Verbrauch des Erholungsurlaubes 

  • Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebsversammlungen erforderlichen Zeitraum 

  • Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen sowie Regelungen von Aufwandsentschädigungen 

  • Anordnungen von vorübergehenden Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit 

  • betriebliches Vorschlagswesen 

  • Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen 

  • Systeme der Gewinnbeteiligung 

  • betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen 

  • Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen sowie Verhandlungen der Rahmenbedingungen 

  • Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung der betrieblichen Schulungs- und Bildungseinrichtungen 

  • betriebliches Beschwerdewesen 

  • Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall 

  • Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

  • Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen 

  • Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz 

 

Was ist der Zentralbetriebsrat? 

Der Zentralbetriebsrat wird aus der Mitte der Betriebsrätinnen und Betriebsräte alle 5 Jahre gewählt. Im Zentralbetriebsrat können nur Personen vertreten sein, die in einem NÖ Universitäts-  bzw. Landesklinikum oder in einem Pflege- und Betreuungszentrum bzw. Pflege- und Förderzentrum über ein Betriebsratsmandat verfügen.  

Bei der Wahl am 30. September 2019 wurden aufgrund der zu vertretenden Bediensteten 35 Mandate vergeben. An der Spitze des Zentralbetriebsrates steht der Vorsitzende Gottfried Feiertag, MSc.

 

Welche Aufgaben hat der Zentralbetriebsrat? 

Grundsätzlich sieht die Arbeitsverfassung vor, dass die Kompetenzen beim Betriebsrat vor Ort liegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei Angelegenheiten, die innerhalb der Landesverwaltung bzw. zentral entschieden werden, bestimmte Kompetenzen durch Beschluss des Betriebsrates dem Zentralbetriebsrat übertragen werden. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Angelegenheiten: 

  • personelles Informationsrecht 

  • Mitwirkung bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Betriebsänderungen, Arbeitsschutz 

  • Einspruch gegen die Wirtschaftsführung 

Ist in einem NÖ Universitäts-  bzw. Landesklinikum oder in einem Pflege- und Betreuungszentrum bzw. Pflege- und Förderzentrum kein Betriebsrat eingerichtet, kann auch der Zentralbetriebsrat auf gesetzlicher Basis keine Unterstützungsarbeit leisten.