Information des Vorsitzenden

Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
09.10.2020

Kinderweihnachtsgeld 2020 l Außerordentliche Zuwendung für NÖ Landesbedienstete wieder gesichert

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
    
Das Kinderweihnachtsgeld – eine außerordentliche Zuwendung, die für viele von uns mittlerweile schon fast zur Selbstverständlichkeit geworden ist – wird auch für dieses Jahr erneut gewährt. Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner hat unserem Ansuchen für 2020 entsprochen und entschieden, dass allen Kolleginnen und Kollegen, welche im Monat Dezember Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben, diese Zuwendung anlässlich des Weihnachtsfestes gewährt wird. 

Ich bedanke mich daher auch in diesem Rahmen bei Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und dem Finanzreferenten, Landesrat Ludwig Schleritzko im Namen aller Kolleginnen und Kollegen, die diese freiwillige Sozialleistung erhalten werden. Durch diese familienfreundliche finanzielle Unterstützung wird die Wertschätzung des Dienstgebers gegenüber der Kollegenschaft klar zum Ausdruck gebracht.

Diese außerordentliche Zuwendung beträgt
für das 1. Kind 177,00 Euro 
für das 2. Kind 210,00 Euro 
für das 3. und jedes weitere Kind je 236,00 Euro 

und wird am 30. November 2020 für Bedienstete in der Besoldung neu sowie am 1. Dezember 2020 für Beamte und Beamtinnen bzw. 15. Dezember 2020 für Vertragsbedienstete im alten System, Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheker/innen in NÖ Landes- und Universitätskliniken (KV für pharmazeutische Fachkräfte) ausbezahlt. Ist eine Antragstellung erforderlich, erfolgt die Auszahlung im Nachhinein. 

Teilzeitbeschäftigte Bedienstete mit weniger als 50 % Beschäftigungsausmaß erhalten einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teilbetrag.

Für den angeführten anspruchsberechtigen Personenkreis ist KEIN schriftlicher Antrag erforderlich, auch dann nicht, wenn die Bezüge der Bediensteten wegen Krankheit oder Unfall gekürzt oder eingestellt sind, aufgrund einer Schutzfrist, eines Mutterschafts- bzw. Vater-Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes zur Erziehung des Kindes oder eines „Papamonats“ abwesend sind.

Ein schriftlicher Antrag ist nur von jenen Kolleginnen und Kollegen zu stellen, 

  • die deswegen keinen Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, weil der andere Elternteil für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat
  • Vertragsbedienstete, die vom Arbeitsamt eine Sondernotstandshilfe erhalten und 
  • Apotheker/innen, die einen Kinderzuschuss durch die pharmazeutische Gehaltsklasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten und dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird. 

Ein Antrag ist nur dann zu stellen, wenn dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung wie die unseres Kinderweihnachtsgeldes gewährt wird. 

Das entsprechende Antragsformular steht im Bedarfsfall auf unserer Homepage www.zbr.or.at im Bereich Service und Hilfestellungen | Formulare zum Download bereit. 
 

Unterlagen zum Download
Antragsformular Kinderweihnachtsgeld 2020 (DOC, 692 KB)