Information des Vorsitzenden

Gottfried Feiertag, MSc
06.10.2023

Kinderweihnachtsgeld 2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Das Kinderweihnachtsgeld ist eine außerordentliche Sozialleistung, die seit Jahrzehnten an Kolleginnen und Kollegen anlässlich des Weihnachtsfestes ausbezahlt wird. Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner hat auch 2023 unserem Ansuchen entsprochen.

Ich bedanke mich bei allen politischen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträgern, allen voran bei Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und Finanzlandesrat Ludwig Schleritzko, dass diese außerordentliche familienfreundliche Zuwendung wieder zuerkannt wird – ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung des Dienstgebers gegenüber der Kollegenschaft.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die im Monat Dezember Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben, wird das Kinderweihnachtsgeld im folgendem Ausmaß gewährt:

  • für das 1. Kind                                     195,00 Euro
  • für das 2. Kind                                     231,00 Euro
  • für das 3. und jedes weitere Kind je  260,00 Euro


Die Auszahlung erfolgt am 30. November 2023 für Bedienstete in der Besoldung neu (NÖ LBG) sowie am 1. Dezember 2023 für Beamtinnen und Beamte (DPL 1972) bzw. 15. Dezember 2023 für Vertragsbedienstete im alten System (LVBG), Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker in NÖ Landes- und Universitätskliniken (KV für pharmazeutische Fachkräfte). Ist eine Antragstellung erforderlich, erfolgt die Auszahlung im Nachhinein.

Teilzeitbeschäftigte Bedienstete mit weniger als 50 % Beschäftigungsausmaß erhalten einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teilbetrag.

Grundsätzlich ist KEIN schriftlicher Antrag erforderlich, auch dann nicht, wenn die Bezüge wegen Krankheit oder Unfall gekürzt bzw. eingestellt wurden oder eine Abwesenheit aufgrund einer Schutzfrist, eines Mutterschafts- bzw. Vater-Karenzurlaubes, eines Sonderurlaubes zur Erziehung des Kindes oder eines „Papamonats“ vorliegt.

In folgenden Fällen ist ein schriftlicher Antrag zu stellen:

  • Von jenen Kolleginnen und Kollegen, die nur deswegen keinen Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, weil der andere Elternteil für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat.
  • Von Vertragsbediensteten die vom Arbeitsamt eine Sondernotstandshilfe erhalten.
  • Von Apothekerinnen und Apotheker die einen Kinderzuschuss durch die pharma-zeutische Gehaltsklasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten und dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird.

Das entsprechende Antragsformular steht im Bedarfsfall auf unserer Homepage www.zbr.or.at im Bereich Service und Hilfestellungen | Formulare zum Download bereit.


Unterlagen zum Download
Information des Vorsitzenden l Kinderweihnachtsgeld 2023 (PDF, 294 KB)