Information des Vorsitzenden

Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
03.09.2019

Kontinuierliche Altersteilzeit wird ab 1. Jänner 2020 ausgeweitet

Wir haben bereits seit mehreren Monaten mit Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner Verhandlungen betreffend eine Ausweitung der Altersteilzeit geführt.

Jetzt können wir darüber informieren, dass die Verhandlungen positiv abgeschlossen werden konnten und eine Ausweitung der kontinuierlichen Altersteilzeit ab 1. Jänner 2020 erfolgen wird. Dies bedeutet, dass auch jene Vertragsbedienstete, die von dieser Regelung bislang nicht umfasst waren (insbesondere Verwaltungsbereiche), hinkünftig dieses beliebte Modell der Arbeitszeitreduktion in Anspruch nehmen können.

Bei der Altersteilzeit handelt es sich um ein vom Arbeitsmarktservice (AMS) gefördertes Modell, bei dem die Arbeitszeit unmittelbar vor dem Pensionsantritt reduziert werden kann. 90 % der Förderung erfolgt seitens des AMS, 10 % seitens des Dienstgebers. Die Deckelung der Förderung liegt bei der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage.

Nachstehende Voraussetzungen für die Altersteilzeit müssen vorliegen (Stand 2019 - über aktuelle  Regelungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat):

  • Antritt frühestens 5 Jahre vor der frühesten Pensionsvariante, Laufzeit längstens bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters
  • Mindestalter bei Männern ab 2020: 60 Jahre
  • Mindestalter bei Frauen, die nach dem 2. Dezember 1964 geboren sind: 56 Jahre 6 Monate, davor gelten Übergangsbestimmungen
  • nur für Vertragsbedienstete (NÖ LBG, LVBG, NÖ SÄG 1992) nachdem diese Maßnahme aus Mitteln der Arbeitslosenversicherungsbeiträge finanziert wird
  • Beschäftigungsausmaß ein Jahr vor Antritt der Altersteilzeit: mindestens 32 Wochenstunden
  • arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung: 15 Jahre während der letzten 25 Jahre (kann auch außerhalb des Landesdienstes erworben worden sein)
  • sozialversicherungspflichtiges Gesamteinkommen bis maximal € 5.220,-- (SV-Höchstbeitragsgrundlage 2019)

Liegen die Voraussetzungen für die Altersteilzeit vor, kann zwischen dem Dienstgeber und dem Bediensteten eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die nachstehenden Inhalt aufweist:

  • Die gesetzliche Normalarbeitszeit wird auf 40 – 60 % gesenkt (bei vorheriger Vollbeschäftigung sind das 16 bis 24 Wochenstunden).
  • Es erfolgt ein Lohn- bzw. Gehaltsausgleich in der Höhe von 50 % des Differenzbetrages zum durchschnittlichen Entgelt des letzten Jahres vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit. 
  • Es werden weiterhin Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit entrichtet.
  • Es werden weiterhin die Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet bzw. 
  • eine allfällig gebührende Abfertigung sowie ein allfällig gebührendes Dienstjubiläum wird auf Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 5 Jahre vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.

Hinweis: Wird die kontinuierliche Variante im letzten Jahr vor Pensionsantritt abgeschlossen, ist es auch möglich die Arbeitszeit in vollem Umfang zu Beginn der Altersteilzeit einzubringen und dafür in weiterer Folge den zweiten Teil als Freizeitphase bis zur Pension in Anspruch zu nehmen.

Abschließend bedanken wir uns bei Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und den Verhandlungspartnern für die konstruktiven Verhandlungen und die Ausweitung der Altersteilzeit.